LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2022
L 5 KR 212/21
Normen:
KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 101/21

Anspruch eines Krankenhauses auf restliche Vergütung aus einer Behandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 212/21

DRsp Nr. 2024/5192

Anspruch eines Krankenhauses auf restliche Vergütung aus einer Behandlung

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.09.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.009,27 € festgesetzt

Normenkette:

KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist eine restliche Krankenhausvergütung in Höhe von 2.009,27 € nebst Zinsen.