I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Verbindung mit Art.
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