OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2013
12 A 362/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6028/09

Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung der Kosten der Jugendhilfe für einen Hilfeempfänger bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 12 A 362/13

DRsp Nr. 2013/16948

Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung der Kosten der Jugendhilfe für einen Hilfeempfänger bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 128.340,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Es vermag insbesondere nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Kreis I. als Jugendhilfeträger, als dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin ihren Anspruch nach § 112 SGB X geltend macht, habe der Beklagten zu Recht nach § 89e die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 geleistete Jugendhilfe erstattet, weil der Hilfeempfänger vor seiner Aufnahme in den S. L. , wo die Hilfegewährung - damals nach §§ , - zum 1. Juli 2000 begonnen habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet gehabt habe.