Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.10.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
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