LAG Hamm - Beschluss vom 11.01.2013
10 TaBV 5/12
Normen:
§ 78 a BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/11

Anspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung

LAG Hamm, Beschluss vom 11.01.2013 - Aktenzeichen 10 TaBV 5/12

DRsp Nr. 2013/3431

Anspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung

1. Ein Anspruch eines Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung besteht nicht, wenn im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Arbeitnehmer mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann.2. Ein Angebot des Arbeitgebers auf Beschäftigung auf einem anderen, der erworbenen Qualifikation nicht entsprechenden Arbeitsplatz begründet keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.10.2011 - 1 BV 1/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 78 a BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.