Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für 23 2/3 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Jahre 2007 und 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand zu gewähren.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 sowie der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 13. Juni 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens des gesamten Rechtszuges tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
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Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
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