LSG Bayern - Urteil vom 13.02.2020
L 7 AS 396/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB II § 42 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 7; SGB X § 31; VwVfG § 48;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 469/18

Anspruch eines Heizöllieferanten gegenüber dem Jobcenter auf unmittelbare ZahlungDirekter Auszahlungsanspruch des Heizöllieferanten aufgrund des Bewilligungsbescheids des Jobcenters über ALG IIAbweichende Empfangsberechtigung gemäß Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II

LSG Bayern, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 396/19

DRsp Nr. 2023/6220

Anspruch eines Heizöllieferanten gegenüber dem Jobcenter auf unmittelbare Zahlung Direkter Auszahlungsanspruch des Heizöllieferanten aufgrund des Bewilligungsbescheids des Jobcenters über ALG II Abweichende Empfangsberechtigung gemäß Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II

Ein Heizmittellieferant, der an einen Leistungsempfänger nach dem SGB II liefert, hat gegenüber dem Jobcenter keinen Auszahlungsanspruch auf für das Brennmaterial bewilligte Leistungen, sofern sich aus dem Bewilligungsbescheid kein direkter Auszahlungsanspruch für den Lieferanten ergibt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. April 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 1.345,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB II § 42 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 7; SGB X § 31; VwVfG § 48;

Tatbestand

Streitig ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen einer Brennstofflieferung an die Beigeladene in Höhe von 1.175 € nebst Zinsen von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 169,50 €.