Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.03.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
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