LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.05.2012
L 11 R 1532/11
Normen:
FGG § 141a Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GmbHG § 60; GmbHG § 66 Abs. 5; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; SGB VI § 211 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1059/09

Anspruch eines früheren Gesellschafter-Geschäftsführers auf Erstattung der von der GmbH getragenen Arbeitgeberanteile

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 11 R 1532/11

DRsp Nr. 2012/15124

Anspruch eines früheren Gesellschafter-Geschäftsführers auf Erstattung der von der GmbH getragenen Arbeitgeberanteile

Der frühere Gesellschafter-Geschäftsführer einer im Handelsregister gelöschten GmbH hat keinen Anspruch auf Erstattung der von der GmbH getragenen Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung.

1. Der frühere Gesellschafter-Geschäftsführer einer im Handelsregister gelöschten GmbH hat keinen Anspruch auf Erstattung der von der GmbH getragenen Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Durch eine Beitragserstattung sind die vom Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten verfallen. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann der Versicherte keine Ansprüche herleiten. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz wird hierdurch nicht begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.03.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

FGG § 141a Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GmbHG § 60; GmbHG § 66 Abs. 5; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; SGB VI § 211 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung streitig.