LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2024
16 Sa 670/23
Normen:
BGB § 985; des Kanons Recht orthodox Tewahdo Kirche § 46 a);
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 454/23

Anspruch eines eingetragenen religiösen Gemeinde gegen einen Pfarrer auf Herausgabe einer Bundeslade

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 16 Sa 670/23

DRsp Nr. 2024/8657

Anspruch eines eingetragenen religiösen Gemeinde gegen einen Pfarrer auf Herausgabe einer Bundeslade

Der privatrechtliche Trägerverein einer in Deutschland ansässigen Gemeinde der eritreisch-orthodoxen Tewahdo Kirche hat nur die Funktion, der Gemeinde die Teilnahme am Rechtsverkehr in Deutschland zu ermöglichen. Er kann weder Eigentum noch Besitz an sakralen Gegenständen erwerben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2023 - 23 Ca 454/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 985; des Kanons Recht orthodox Tewahdo Kirche § 46 a);

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herausgabe einer Bundeslade.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er ist Rechtsträger einer in A bestehenden Gemeinde der eritreisch-orthodoxen Tewahdo Kirche.

Der Beklagte war in Teilzeit als Pfarrer beim Kläger beschäftigt.

Nach den Glaubensregeln der Religionsgemeinschaft darf ein Gottesdienst nur stattfinden, wenn eine Bundeslade, d.h. ein Behältnis, in dem sich eine Abschrift der Zehn Gebote befindet, im Raum ist. Die Bundeslade darf von den Gläubigen nicht berührt werden.

Der "Kanon Recht der orthodox Tewahdo Kirche" enthält unter anderem folgende Regelung:

§ 46 Abteilung für Eigentum und historische Relikte und Denkmäler