Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Versorgungswerk wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Februar 2009 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 16. September 1989 bis zum 04. Oktober 2008 nachzuversichern.
Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
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