OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2013
17 A 2611/10
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1672/09

Anspruch eines ehemaligen Zeitsoldaten im Rang eines Oberstabsapothekers auf Nachversicherung im Versorgungswerk der Apothekenkammer; Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer über die Beendigung der Zugehörigkeit zur Apothekenkammer hinausreichenden Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in dessen Versorgungswerk

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 17 A 2611/10

DRsp Nr. 2013/14221

Anspruch eines ehemaligen Zeitsoldaten im Rang eines Oberstabsapothekers auf Nachversicherung im Versorgungswerk der Apothekenkammer; Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer über die Beendigung der Zugehörigkeit zur Apothekenkammer hinausreichenden Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in dessen Versorgungswerk

Anspruch eines ehemaligen Zeitsoldaten im Rang eines Oberstabsapothekers auf Nachversicherung im Versorgungswerk der Apothekerkammer Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer über die Beendigung der Zugehörigkeit zur Apothekerkammer hinausreichenden Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in dessen Versorgungswerk.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Versorgungswerk wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Februar 2009 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 16. September 1989 bis zum 04. Oktober 2008 nachzuversichern.

Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1;