Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2017, Az.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. März 2020 über den Betrag von € 732,94 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 39,34 brutto zu zahlen.
2. 3. 4. 5. 6. III. IV.
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