Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2013 geändert. Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, den Kläger einmalig mit 50 Blutzuckerteststreifen zu versorgen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Versorgung mit Blutzuckerteststreifen.
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