LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2024
L 3 U 10/22
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 611/19

Anspruch eines damaligen Schülers auf Anerkennung eines Sprunges aus dem Fenster des zweiten Stockes einer Schule mit schwerwiegenden Verletzungen als Arbeitsunfall

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2024 - Aktenzeichen L 3 U 10/22

DRsp Nr. 2024/8367

Anspruch eines damaligen Schülers auf Anerkennung eines Sprunges aus dem Fenster des zweiten Stockes einer Schule mit schwerwiegenden Verletzungen als Arbeitsunfall

1. Soweit unter der "Einwirkung" - als Kurzbezeichnung für das von außen kommende, zeitlich begrenzt einwirkende Unfallereignis - die durch einen solchen Vorgang ausgelöste Änderung des physiologischen Körperzustandes zu verstehen ist, kann auch ein Gespräch eine Einwirkung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII darstellen. Das ist auch dann der Fall, wenn das Gespräch in sachlichem und angemessenem Ton geführt worden ist, solange es zu einer Änderung des physiologischen Körperzustands geführt hat. Insofern existiert bei psychischen Einwirkungen keine feste "Untergrenze" der erforderlichen Einwirkungsintensität. Die Frage nach der Stärke der Einwirkung ist erst eine Frage des Gesundheitserstschadens - liegt ein relevantes Trauma vor - bzw. der haftungsbegründenden Kausalität bei der Abgrenzung zu einer Gelegenheitsursache. 2. Ein affektiver Ausnahmezustand stellt jedenfalls dann einen Gesundheitserstschaden i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII dar, wenn es - wie hier - zu einem als regelwidrig anzusehenden überschießenden affektiven Durchbruch i.S.e. Kurzschlussreaktion kommt, die zu einer Körperschädigung führt.

Tenor