Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund seines Rentenantrags vom 12. November 2007 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
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