LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.09.2020
L 2 AS 788/14
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 488 Abs. 3 S. 3; BGB § 516 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1-7; FreizügG/EU § 2 Abs. 3; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU § 4; FreizügG/EU § 4a; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11; AufenthG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AEUV Art. 18; EFA Art. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2201/12

Anspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnforderungen an das Fehlen von Hilfebedürftigkeit durch den Zufluss von Einkommen durch Zuwendungen Dritter und ihrer Berücksichtigung als DarlehenLeistungsausschluss für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche und fehlender Freizügigkeitsberechtigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 788/14

DRsp Nr. 2020/17346

Anspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anforderungen an das Fehlen von Hilfebedürftigkeit durch den Zufluss von Einkommen durch Zuwendungen Dritter und ihrer Berücksichtigung als Darlehen Leistungsausschluss für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche und fehlender Freizügigkeitsberechtigung

An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit des Vertrags über ein Darlehen, das als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung grundsätzlich kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II darstellt, sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig z.B. von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können – hier im Falle einer nur rudimentär überlassenen Darlehenssumme ohne dokumentierte Tilgungsraten und schriftlich fixierte Rückzahlungsverpflichtungen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2014 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 488 Abs. 3 S. 3; BGB § 516 Abs. 1; § Abs. Nr. -7;