I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von gezahlten Beiträgen.
Der im Jahre 1971 in der DDR geborene Kläger war dort vom 5.9.1989 bis 31.8.1991 zunächst Soldat der Nationalen Volksarmee (NVA) und nach der Wiedervereinigung Soldat der Bundeswehr. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften war er als Referendar Beamter auf Widerruf im niedersächsischen Landesdienst. Seit April 2001 ist er angestellter Rechtsanwalt in Niedersachsen und als solcher Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie Pflichtmitglied der berufsständischen Versorgung (Rechtsanwalts-Versorgung Niedersachsen), an die auf seinen Antrag auch die Nachversicherungs-Beiträge abgeführt wurden. Auf seinen Antrag hat ihn ferner die Beklagte mit Wirkung ab 12.4.2001 gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch () von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit.
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