Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten einerseits die Übernahme der Kosten für die stationäre Betreuung des Klägers zu 3 in einer heilpädagogischen Wohngruppe für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 und andererseits die Heranziehung der Kläger zu 1 und 2 zu einem Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015.
Der im November 1999 geborene Kläger zu 3 ist der leibliche Sohn des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2, die miteinander verheiratet sind.
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