SG Speyer, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 89/04
Anspruch eines behinderten Menschen auf eine mobile Rampe zur Teilhabe am Arbeitsleben
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 115/06
DRsp Nr. 2008/17033
Anspruch eines behinderten Menschen auf eine mobile Rampe zur Teilhabe am Arbeitsleben
Voraussetzung für einen Anspruch auf eine mobile Rampe als Hilfsmittel nach § 97 Abs. 1SGB III iVm § 33SGB IX ist ihre Notwendigkeit für das Zurücklegen des Weges zur Ausbildungsstätte durch den behinderten Menschen. Dabei ist es unerheblich, dass die Rampe gleichzeitig für andere Fahrten verwendet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]