Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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