BSG - Beschluss vom 15.05.2024
B 8 SO 3/22 R
Normen:
SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 143/18
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 79/19

Anspruch eines behinderten, in einer Pflegefamilie betreuten Volljährigen auf Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere in Form eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung; Einhaltung der Formerfordernisse des elektronischen Rechtsverkehrs

BSG, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 3/22 R

DRsp Nr. 2024/8957

Anspruch eines behinderten, in einer Pflegefamilie betreuten Volljährigen auf Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere in Form eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung; Einhaltung der Formerfordernisse des elektronischen Rechtsverkehrs

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I