Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 09. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht.
Der Antragsteller gibt an, er sei Staatsangehöriger Kameruns und am 2002 geboren.
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