Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit.
Die Klägerin ist Mitglied des M und seit dem November 1992 als Ärztin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die zusammenfassend als "S -Klinken" bezeichnet wird. Zur Unternehmensgruppe gehören bundesweit über 50 Krankenhäuser. Die Beklagte betreibt in H ein Krankenhaus und beschäftigt etwa 320 Arbeitnehmer, davon ca. 60 Ärzte.
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