Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 - 8 Ca 5730/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegen den Beklagten.
Der Beklagte führt Maßnahmen im Bereich des A und des B durch. Er verfolgt den Zweck, die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und den Selbstvertretungsanspruch behinderter Menschen in allen Lebensbereichen zu bewirken. Er ist gemeinnützig, verfügt nicht über Eigenmittel und wird aus Zuwendungen der Kostenträger finanziert.
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