LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.02.2014
15 Sa 888/13
Normen:
TVG § 1; BGB § 313; BGB § 242; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5730/12

Anspruch eines Arbeitnehmers auf tarifliche Vergütung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 888/13

DRsp Nr. 2015/15046

Anspruch eines Arbeitnehmers auf tarifliche Vergütung

Der Arbeitgeber kann den Ansprüchen des Arbeitnehmers auf tarifgemäße Vergütung nicht entgegenhalten, die tarifschließende Gewerkschaft verhalte sich tarifwidrig, weil sie entgegen der getroffenen Vereinbarung trotz wirtschaftlicher Notlage keinen Notlagentarifvertrag abschließe. Es besteht weder die Einrede des "dolo-agit" noch kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder ihm den Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich des Tarifvertrages entgegen halten.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 - 8 Ca 5730/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BGB § 313; BGB § 242; TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegen den Beklagten.

Der Beklagte führt Maßnahmen im Bereich des A und des B durch. Er verfolgt den Zweck, die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und den Selbstvertretungsanspruch behinderter Menschen in allen Lebensbereichen zu bewirken. Er ist gemeinnützig, verfügt nicht über Eigenmittel und wird aus Zuwendungen der Kostenträger finanziert.