Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 28.01.2016 zu Aktenzeichen1 Ca 1638/15 abgeändert.
2.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3.Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche in ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte betreibt ein Universitätsklinikum in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts.
1. 2.
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