1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.06.2016 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob sich die regelmäßige, vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit des Klägers auf 40 oder 48 Stunden beläuft sowie im Zusammenhang damit um Überstundenvergütung und die Zahlung einer Wechselschichtzulage.
Zudem ist streitig, ob die Umkleidezeiten des Klägers vergütungspflichtige Arbeitszeiten sind.
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