LAG Chemnitz - Urteil vom 15.11.2016
8 Sa 335/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2512/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf gesonderte Vergütung von Umkleidezeiten

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 335/16

DRsp Nr. 2017/4240

Anspruch eines Arbeitnehmers auf gesonderte Vergütung von Umkleidezeiten

Das Umkleiden für die Arbeit gehört zur Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen der Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dabei ergibt sich die Fremdnützigkeit des Umkleidens schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Kleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt (BAG - 5 AZR 678/11 - 09.09.2012). In diesem Fall ist die für das Umkleiden vor und nach der Arbeit erforderliche Zeit gesondert zu vergüten.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.06.2016 - 7 Ca 2512/15 - wird auf Kosten des Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob sich die regelmäßige, vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit des Klägers auf 40 oder 48 Stunden beläuft sowie im Zusammenhang damit um Überstundenvergütung und die Zahlung einer Wechselschichtzulage.

Zudem ist streitig, ob die Umkleidezeiten des Klägers vergütungspflichtige Arbeitszeiten sind.