I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.11.2016 (Az.:
II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 50/100 und die Beklagte 50/100.
IV. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Reisekosten und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte betreibt bundesweit an ca. 90 Standorten Sonderpostenmärkte.
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