1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.02.2023 zum Aktenzeichen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Eingruppierung und Zahlung von Vergütungsdifferenzen.
Der im November 1959 geborene Kläger hat einen Facharbeiterabschluss als Zerspannungsmechaniker und ist seit dem 01.07.2000 bei dem Beklagten in dem Teilinstitut G-Stadt des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl 7 - 9 d.A.) beschäftigt. Unter §
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