Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.07.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Altersteilzeitvertrag (ATZ-Vertrag).
Der am geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.11.2014 beschäftigt, zuletzt auf der Basis des ATZ-Vertrags vom 23.07.2009. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.
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