Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.2014 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten unverändert darüber, ob die Beklagte der bei ihr beschäftigten Klägerin zur Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den
Bis einschließlich Juli 2008 erhielt die Klägerin für ihren Sohn ... Kindergeld und mit ihrer monatlichen Vergütung von der Beklagten auch kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage nach der Regelung in §
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