Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 1938 geborene Kläger war vom Oktober 1957 bis März 1965 bei der Stadt A beschäftigt. Im Anschluss hieran war er Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten bis zum 30.09.1997. Der Kläger schied aufgrund Auflösungsvertrag vom 17.01.1996 (Bl. 229 f. d. A.) aus. In Ziffer 5. dieser Vereinbarung ist u.a. geregelt, dass der Kläger nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleitung ein betriebliches Ruhegeld nach den jeweils geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung (BV) zur Frühpensionierung vom 09.06.1995 (Bl. 231 f. d. A.) erhält.
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