LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2016
5 Sa 100/16
Normen:
LSV-NOG; Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (FuTV);
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1514/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages nach § 11 FuTV

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 100/16

DRsp Nr. 2017/877

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages nach § 11 FuTV

Der Anspruch auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages nach § 11 FuTV setzt voraus, dass dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz nach § 5 Abs. 1 FuTV angeboten werden kann. Ein Anspruch besteht daher nicht, wenn der bisherige Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers nicht weggefallen ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26. Januar 2016, Az. 2 Ca 1514/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LSV-NOG; Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (FuTV);

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Vorruhestandsvertrags.

Der im Juli 1960 geborene, schwerbehinderte Kläger war seit Dezember 1982 bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse Rheinhessen-Pfalz in A-Stadt als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Zum 01.01.2013 ist sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger arbeitet seit 2005 als Sachbearbeiter in der Abteilung Pflegekasse zu einem Grundengelt nach Entgeltgruppe 9 TVöD iHv. € 3.931,43 brutto.