I. Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2023 ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 4.200,00 Euro brutto und eines Bonus für das Jahr 2022 in Höhe von 4.400,00 Euro brutto nebst Zinsen.
Der Kläger ist zum 1. Juli 2014 als "KFZ Meister und Haustechniker" in die Dienste der Beklagten eingetreten.
In dem Arbeitsvertrag vom 9. April 2014 (vgl. Blatt 62 ff. d. A.) haben die Parteien unter anderem vereinbart:
...
2)
Der Arbeitnehmer erhält eine monatlich im Nachhinein zahlbare Vergütung in Höhe von 3.700,00 Euro brutto. Das Arbeitsentgelt ist jeweils bis zum 31. jeden Monats zahlbar.
...
Mit Abrechnung vom 18. November 2015 (vgl. Blatt 17 d. A.) hat die Beklagte für den Monat November 2015 neben dem "Gehalt" des Klägers in Höhe von 3.700,00 Euro brutto einen "Bonus" in Höhe von 3.700,00 Euro brutto abgerechnet und in der Folgezeit an den Kläger ausgezahlt.
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