LAG Köln - Urteil vom 22.03.2013
9 Sa 828/12
Normen:
TzBfG § 8; TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1659/12

Anspruch eines als Teilzeitkraft eingestellten Arbeitnehmers auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Monatsstunden

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 828/12

DRsp Nr. 2023/1411

Anspruch eines als Teilzeitkraft eingestellten Arbeitnehmers auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Monatsstunden

Ein Arbeitgeber kann sich gegenüber einem Aufstockungsverlangen eines als Teilzeitkraft eingestellten Arbeitnehmers auf eine Monatsarbeitszeit von 160 Stunden nicht darauf berufen, dass er nur Teilzeitkräfte beschäftige und über einen Arbeitsplatz für eine Vollzeitkraft nicht verfüge. Denn aus §§ 8 und 9 TzBfG folgt, dass es dem Arbeitgeber nicht überlassen ist, ob er generell nur Teilzeit- oder nur Vollzeitstellen einrichtet.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2012 - 9 Ca 1659/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8; TzBfG § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein auf § 9 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) gestütztes Verlangen auf Aufstockung der Arbeitszeit.

Die Beklagte ist ein im europäischen Verbund agierendes Unternehmen im Bereich der Flug- und Industriesicherheit, das u. a. im Auftrag der B am K /B Flughafen Fluggastkontrollen durchführt.