LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2022
L 3 KG 3/21
Normen:
BKGG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KG 6/20

Anspruch eines 2015 in die BRD eingereisten anerkannten Flüchtlings auf Gewährung von Kindergeld an sich selbst

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen L 3 KG 3/21

DRsp Nr. 2024/5214

Anspruch eines 2015 in die BRD eingereisten anerkannten Flüchtlings auf Gewährung von Kindergeld an sich selbst

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.04.2021 in der Fassung der Berichtigung vom 11.05.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld für sich selbst.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 25.06.1997 in D in S geboren. Er hat einen Bruder und eine Schwester gleichen Geburtsdatums.

Am 07.10.2015 reiste der Kläger mit seinem Bruder und dem am .1970 geborenen Vater M S in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Angaben des Klägers flohen sie aus S, weil er und sein Bruder zum Wehrdienst eingezogen werden sollten. Sie waren zunächst in Aufnahmelagern in F, später in B und in der Nähe von O untergebracht. Ab Anfang Dezember 2015 lebten sie in einer Wohnung in O . Der Vater blieb dort, während der Kläger und sein Bruder sich zur Teilnahme an einem Programm für Flüchtlinge in B aufhielten. Der Vater des Klägers meldete sich am 03.07.2017 ins Ausland ab. Der Bruder des Klägers lebt aktuell noch in B . Die Schwester blieb in S und hält sich laut Kläger auch aktuell dort auf.