Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2019 geändert. Der Beigeladene wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 26. August 2014 bis zum 30. April 2015 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Der Beigeladene hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (SGB II aF), hilfsweise auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 05. August 2016 geltenden Fassung (SGB XII) für die Zeit vom 26. August 2014 bis zum 30. April 2015.
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