Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Annahme der Erledigung des Anordnungsantrags in der Hauptsache, die Beklagte möge ihre Weigerungshaltung hinsichtlich von Beratungsgesprächen aufgeben, in Frage zu stellen, noch die im Übrigen entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Inobhutnahme des Embryos.
Zwar mag die Beklagte als Jugendhilfeträger - ungeachtet der spezifisch jugendhilferechtlichen Beratungspflichten etwa nach §§ 17, 18 oder 53 SGB VIII, die hier offensichtlich nicht einschlägig sind - eine allgemeine Beratungspflicht nach § 14 SGB I treffen.
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