LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2011
L 1 AL 38/10
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 119 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 158/09

Anspruch einer nicht arbeitsunfähigen Schwangeren mit ärztlichem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG auf Arbeitslosengeld

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 1 AL 38/10

DRsp Nr. 2011/5116

Anspruch einer nicht arbeitsunfähigen Schwangeren mit ärztlichem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG auf Arbeitslosengeld

Wird bei einer Schwangeren zutreffend ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen, ohne dass sich bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt, führt dies bei einer eng am Wortlaut orientieren Auslegung des § 119 Abs. 5 SGB III nicht dazu, dass zwingend von einem Ausschluss der Verfügbarkeit der Schwangeren auszugehen ist.

Bei einer Schwangeren ist bei einem von dem behandelnden Gynäkologen ausgesprochenen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG, ohne dass sich bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt, sowohl von einer "objektiven Verfügbarkeit" im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 1 und 2 SGB III als auch von einer "subjektiven Verfügbarkeit", also einer Arbeitsbereitschaft, im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 3 und 4 SGB III auszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 03.08.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 22.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin auch Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 22.06.2009 bis zum 14.08.2009 zu bewilligen.