1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 03.08.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 22.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin auch Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 22.06.2009 bis zum 14.08.2009 zu bewilligen.
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