LAG Köln - Beschluss vom 19.10.2016
9 Ta 213/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; AV des Justizministers NRW vom 26.05.2006;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3228/16

Anspruch einer mittellosen Partei auf Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gütetermins vor dem Arbeitsgericht

LAG Köln, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 9 Ta 213/16

DRsp Nr. 2016/18135

Anspruch einer mittellosen Partei auf Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gütetermins vor dem Arbeitsgericht

1. Nach der AV des Justizministers NRW vom 26.05.2006 in der Fassung vom 30.12.2013 haben mittellose Parteien einen Anspruch auf Bewilligung von Mitteln für die Reise zum Ort einer Verhandlung. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn der Kläger Leistungen des Job-Centers zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. 2. Eine Partei ist auch dann mittellos, wenn sie die Reisekosten selbst ausgelegt hat, den Betrag aber nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Erstattung der mit der Wahrnehmung des Gütetermins am 04.07.2016 entstandenen Reisekosten ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2016- 4 Ca 3228/16 - abgeändert.

Dem Kläger sind seine Fahrtkosten in Höhe von 31,50 € zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; AV des Justizministers NRW vom 26.05.2006;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.