Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung eines Patienten im Streit.
Der Kläger ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und betreibt ein Universitätsklinikum im Stadtgebiet des Beklagten. Am 21.1.2017 (einem Samstag) um 14.45 Uhr nahm der Kläger einen Patienten auf, der auf Grundlage der Anordnung der sofortigen Unterbringung nach §
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