BSG - Beschluss vom 14.05.2024
B 8 SO 10/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB XII § 25;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 291/18
LSG Hamburg, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 33/22 D

Anspruch einer Klinik auf Erstattung von Aufwendungen für die Behandlung eines Patienten ohne Versicherungsschutz; Angeordnete vorläufige Unterbringung auf einer geschlossenen Station des Klinikums

BSG, Beschluss vom 14.05.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 10/23 B

DRsp Nr. 2024/9502

Anspruch einer Klinik auf Erstattung von Aufwendungen für die Behandlung eines Patienten ohne Versicherungsschutz; Angeordnete vorläufige Unterbringung auf einer geschlossenen Station des Klinikums

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB XII § 25;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung eines Patienten im Streit.

Der Kläger ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und betreibt ein Universitätsklinikum im Stadtgebiet des Beklagten. Am 21.1.2017 (einem Samstag) um 14.45 Uhr nahm der Kläger einen Patienten auf, der auf Grundlage der Anordnung der sofortigen Unterbringung nach § 12 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) durch das Fachamt Gesundheit des Bezirksamts A der Beklagten mit Verdacht auf eine akute paranoide Psychose zugeführt wurde.