LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2014
L 7 KA 76/13 B ER
Normen:
BMV-Ä Anl. 1 § 12 Abs. 1; BMV-Ä Anl. 1 § 12 Abs. 4; BMV-Ä Anl. 1 § 12 Abs. 5 S. 1 und S. 2 und S. 4; BMV-Ä Anl. 1 § 12 Abs. 6; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 6a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 339/13

Anspruch einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auf Aufnahme in die Bewerberliste für eine Gutachterstelle nach der Psychotherapie-Vereinbarung in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 7 KA 76/13 B ER

DRsp Nr. 2014/9599

Anspruch einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auf Aufnahme in die Bewerberliste für eine Gutachterstelle nach der Psychotherapie-Vereinbarung in der vertragsärztlichen Versorgung

Bewerber um eine Gutachterstelle nach § 12 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarung können aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 12 Abs. 1 GG die Aufnahme in die Bewerberliste verlangen, auch wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Bestellung zum Gutachter nach der Psychotherapie-Vereinbarung und der Psychotherapie-Richtlinie nicht erfüllen (hier betroffen: eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2013 geändert. Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin in die Bewerberliste nach § 12 Abs. 5 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) in der ab 01. Januar 2008 anzuwendenden Fassung aufzunehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zu ½.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BMV-Ä Anl. 1 § 12 Abs. 1; BMV-Ä Anl. 1 § 12 Abs. 4; Anl. 1 § Abs. S. 1 und S. 2 und S. 4;