OVG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.2012
5 LB 33/11
Normen:
AGG § 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 2;

Anspruch einer in Niedersachsen angestellten Lehrkraft auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung; Folgen des Vorliegens eines BMI von nunmehr 36 kg/m 2 und einer Stammvarikosis beider Beine für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis; Einordnung einer zweitgradigen Adipositas als eine Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und des § 1 AGG

OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 5 LB 33/11

DRsp Nr. 2012/18732

Anspruch einer in Niedersachsen angestellten Lehrkraft auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung; Folgen des Vorliegens eines BMI von nunmehr 36 kg/m 2 und einer Stammvarikosis beider Beine für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis; Einordnung einer zweitgradigen Adipositas als eine Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und des § 1 AGG

1. Eine zweitgradige Adipositas allein ist keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des § 1 AGG.2. Dass mangels gesundheitlicher Eignung die Berufung in das Beamtenverhältnis abgelehnt wird, ist keine Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe, aufgrund derer eine Funktionsbeeinträchtigung eine Behinderung darstellen würde.3. Jedenfalls bei Vorliegen einer Adipositas stellt ein BMI von mehr als 35 kg/m2 einen tauglichen Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines Beamten dar.

Normenkette:

AGG § 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 2;

Tatbestand

Die 19 ... geborene Klägerin begehrt als angestellte Lehrkraft die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (BesGr. A 13) sowie Schadensersatz wegen der bisher nicht erfolgten Ernennung.

Die Klägerin legte im Dezember 200 die Erste und im Oktober 200 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in Niedersachsen ab.

1. 2. 1. 2.