LAG Köln - Urteil vom 06.05.2014
12 Sa 101/14
Normen:
Ziffer 2.1. des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7283/13

Anspruch einer Flugsicherheitskraft auf Vergütung während gesetzlicher RuhezeitenHöhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenAnspruch auf den Zuschlag für Sicherheitsmitarbeiter nach Nr. 2.1 LTV

LAG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 101/14

DRsp Nr. 2014/13832

Anspruch einer Flugsicherheitskraft auf Vergütung während gesetzlicher Ruhezeiten Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Anspruch auf den Zuschlag für Sicherheitsmitarbeiter nach Nr. 2.1 LTV

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughöfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

1. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2013 (Az.: 2 Ca 7283/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Ziffer 2.1. des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

1. 2. 1. 2.