Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.08.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,98 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 32,76 Euro brutto (Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 zu zahlen.
3.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
5.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung von - als sog. "Breakstunden" bezeichneten - Arbeitszeitunterbrechungen nebst Sonn- und Feiertagszuschlägen für diese Stunden in der Zeit von Mai 2012 bis April 2013.
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