Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 364,62 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2013 zu zahlen (Lohndifferenz Dezember 2012).
b.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 531,48 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu zahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechungen für den Zeitraum November 2012 bis April 2013).
c.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,58 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu zahlen (Zuschläge für Arbeitszeitunterbrechungen für den Zeitraum November 2012 bis April 2013).
d. e. f. 2. 3. 4. 5.
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