Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 17.04.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 69 % und der Beklagten zu 31 % auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - über die Vergütung von - als sog. "Breakstunden" bezeichneten - Arbeitszeitunterbrechungen nebst Sonn- und Feiertagszuschlägen für diese Stunden.
Der am 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 05.08.2009 als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen K /B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: "
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