Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.03.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,87 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 67,91 Euro netto (Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
3.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 68 % und der Beklagten zu 32 % auferlegt.
5.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die die Vergütung von - als sogenannte "Breakstunden" bezeichneten - Arbeitszeitunterbrechungen nebst Sonn- und Feiertagszuschlägen für diese Stunden.
1. 2. 3. a) b) c)
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