Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2022 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, das der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 08.03.2022 bis 30.09.2022 zugesprochen hat.
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