LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2022
L 7 AS 585/22 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b) und S. 4 Hs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 4a Abs. 1; FreizügG/EU § 4a Abs. 6; RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 696/22

Anspruch einer bulgarischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Daueraufenthaltsrechts - hier verneint bei einem ungeklärten Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 585/22 B ER

DRsp Nr. 2022/12514

Anspruch einer bulgarischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsausschluss für Ausländer Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Daueraufenthaltsrechts – hier verneint bei einem ungeklärten Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2022 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b) und S. 4 Hs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 4a Abs. 1; FreizügG/EU § 4a Abs. 6; RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, das der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 08.03.2022 bis 30.09.2022 zugesprochen hat.