Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2019, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit der Klägerin.
Die am 16. Januar geborene Klägerin ist auf der Grundlage des Dienstvertrags mit der X-Gesellschaft e.V. vom 16. Juli 1987 (Bl. 5 f. d. A.) und diversen Nachträgen zu diesem seit dem 1. Oktober 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr obliegt die erzieherische und freizeitgestaltende sowie anteilige pflegerische Betreuung der Auszubildenden/Rehabilitanden als Erzieherin im Internat. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt circa 2.500,00 €.
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