I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Die Klägerin war seit dem 01.09.2007 bei der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst als Verkäuferin, ab dem 01.03.2012 dann als Filialleiterin eines "B.-Shops" in Berlin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 20.08.2007 (Bl. 13 ff. d.A.) und der Zusatzvertrag vom 16.02.2012 (Bl. 21 d.A.) zu Grunde. Zuletzt bezog die Klägerin ein Jahreszieleinkommen i.H.v. 30.769,92 € brutto. Die Beklagte zu 1 gehörte zur "E-P. Gruppe", welche die Beklagte zu 2 im Oktober 2014 übernahm.
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