BSG - Urteil vom 08.09.2015
B 1 KR 36/14 R
Normen:
SGB V § 66; BGB § 630g;
Fundstellen:
NZS 2016, 63
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 5691/11
SG Ulm, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1989/11

Anspruch des Versicherten auf Einsichtnahme in die Patientenakte eines Zahnzentrums als Eigeneinrichtung einer Krankenkasse

BSG, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 36/14 R

DRsp Nr. 2015/19480

Anspruch des Versicherten auf Einsichtnahme in die Patientenakte eines Zahnzentrums als Eigeneinrichtung einer Krankenkasse

1. Die Behandlung Versicherter in einer rechtlich unselbstständigen Eigeneinrichtung begründet zwischen Versicherten und Krankenkasse ein öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis. 2. Der Anspruch Versicherter auf Einsichtnahme in ihre Patientenakten bei der rechtlich unselbstständigen Eigeneinrichtung ist gegen die Krankenkasse im Wege der echten Leistungsklage geltend zu machen. 3. Der Anspruch Versicherter auf Unterstützung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern ist gegen die Krankenkasse im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger von der Beklagten die Einholung eines weiteren zahnärztlichen Sachverständigengutachtens begehrt. Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 66; BGB § 630g;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Einsichtnahme in eine Patientenakte und die Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens.