LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2023
L 4 VG 9/21
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 35;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 26.03.2021

Anspruch des unter Spätfolgen eines durch seinen Vater verursachten Schütteltraumas Leidennden auf Auszahlung der ungekürzten pauschalen Pflegezulage der Stufe V nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 4 VG 9/21

DRsp Nr. 2024/5199

Anspruch des unter Spätfolgen eines durch seinen Vater verursachten Schütteltraumas Leidennden auf Auszahlung der ungekürzten pauschalen Pflegezulage der Stufe V nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Tenor

1. Die über den Teil-Vergleich vom 18.10.2023 hinausgehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 35;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung der ungekürzten pauschalen Pflegezulage der Stufe V gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) i.V.m. § 35 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.08.2019.