OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2012
12 A 1571/12
Normen:
SGB VIII § 89a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 1054/11

Anspruch des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe auf Rückerstattung erstatteter Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 1571/12

DRsp Nr. 2013/5127

Anspruch des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe auf Rückerstattung erstatteter Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

1. Der Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII setzt zum einen das Bestehen eines Kostenerstattungsverhältnisses nach § 89a Abs. 1 SGB VIII zwischen dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden Träger und einem anderen örtlichen Träger, der vor Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig war oder gewesen wäre, voraus. Zum anderen bedarf es des zumindest fiktiven Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs des nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdenden anderen örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger. 2. Die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII greift nicht nur dann ein, wenn die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern, sondern auch dann, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.